Beurlaubungen:
Mit der Anmeldung ihrer Kinder an der Ernst-Reuter-Schule verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, für eine regelmäßige Teilnahme der Schüler am Unterricht zu sorgen. Daher sind an die Genehmigung einer Beurlaubung hohe Maßstäbe anzusetzen. So ist die Beurlaubung zur Verlängerung von Ferien bzw., weil Flugpreise innerhalb der Schulzeit günstiger sind, nicht genehmigungsfähig. Stattdessen müssen die Eltern nachweisen, dass eine Beurlaubung zwingend notwendig ist.
Beurlaubungen bis zu einem Unterrichtstag kann die Klassenleitung genehmigen. Über den einen Tag hinausgehende Beurlaubungen sowie Beurlaubungen, die direkt vor oder nach Ferien erteilt werden sollen, sind von der Schulleitung zu genehmigen. Nicht krankheitsbedingte Abwesenheiten ohne rechtzeitige Genehmigung der Beurlaubung können als unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht gewertet werden.
Eine Beurlaubung ist frühzeitig, also unmittelbar nach Bekanntwerden der Notwendigkeit, in der Schule zu beantragen. Zum Belegen der Notwendigkeit, kann die Schule weitere Nachweise verlangen (z.B. Arbeitgebernachweis).
Zur Beantragung nutzen Sie bitte dieses Antragsformular: Antrag Unterrichtsbefreiung
Entschuldigungen für krankheitsbedingte Fehlzeiten: